Verordnung über die Abiturprüfung

08.05.2020

In der Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG werden in Artikel 3 die schon länger angekündigten Änderungen zur Durchführung der Abiturprüfungen festgelegt:

„Abweichend von § 36 Absatz 2 sind mündliche Prüfungen im ersten bis dritten Abiturfach nur anzusetzen, wenn das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist, weil die Mindestbedingungen gemäß § 29 Absatz 4 nicht erfüllt sind. Wer nicht geprüft wird, kann sich freiwillig zur mündlichen Prüfung im ersten bis dritten Abiturfach melden.“

Wir haben IBIZA bereits darauf vorbereitet und Sie erhalten von uns eine neue APO-Datei für den Abiturjahrgang 2020. Um diese APO-Datei nutzen zu können, benötigen Sie die aktuelle IBIZA-Version (mindestens Version 6.1.1),